Verliebt, verlobt, mitten in den Hochzeitsvorbereitungen und dann kommt jemand mit einem Notariatsakt um die Ecke. Kein Wunder, dass der Ehevertrag ungefähr den Charme einer Steuererklärung hat. Dabei regelt er nur, was passiert, wenn aus „bis dass der Tod euch scheidet“ ein Gerichtstermin wird. Und das ist gar nicht so selten: In Österreich wie in Deutschland wird mehr als jede dritte Ehe geschieden.

Wer sich trennt, erlebt die erste Überraschung oft schon beim Grundsätzlichen: Ohne Zustimmung der anderen Seite oder nachgewiesene Eheverfehlung bleibt man im schlimmsten Fall drei bis sechs Jahre verheiratet, erklärt Scheidungsanwältin Carmen Thornton. Einvernehmlich geht es schneller, schon nach sechs Monaten Trennung, in Deutschland nach dem Trennungsjahr. Das Verfahren selbst beschleunigt auch ein Ehevertrag nicht, wohl aber regelt er, was währenddessen mit Vermögen, Wohnung und Unterhalt passiert.

Größere Geschenke, die im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe gemacht wurden – etwa eine Haushälfte oder ein teures Auto –, sind nach einer Trennung nicht sicher und lassen sich zurückfordern. Noch deutlicher zeigt sich das finanzielle Risiko bei der Pension: Der Gender Pension Gap liegt in Österreich bei rund 40 Prozent, in Deutschland je nach Berechnungsmethode zwischen 26 und 37 Prozent, meist eine Spätfolge von Teilzeit und Kinderbetreuung während der Ehe. Hier kann ein Ehevertrag ansetzen: etwa indem er Care-Arbeit finanziell abgilt oder zusätzliche Altersvorsorge festschreibt.

Ob man einen Ehevertrag braucht, hängt von der Lebenssituation ab. Schwieriger ist es oft, das Thema anzusprechen, ohne dass es nach Berechnung klingt. Thornton rät, das Gespräch gar nicht um die Scheidung zu führen, sondern um gemeinsame Pläne, Fairness und Aufgabenverteilung. Ein Vergleich, der hilft: „Viele Menschen schließen ja auch eine Ablebensversicherung ab, um für den Ernstfall vorzusorgen, und gehen aber trotzdem nicht davon aus, dass sie in naher Zukunft tatsächlich sterben werden. Es ist einfach Vorsorge für den Ernstfall.“ Und wenn das Gegenüber dazu partout nicht bereit ist und den geleisteten Einsatz nicht wertschätzt? Dann, so die Anwältin, „sollte man sich die Eheschließung vielleicht noch einmal überlegen.“

Zwölf Mythen rund um den Ehevertrag im Faktencheck

1. „Einen Ehevertrag macht man nur, wenn man dem anderen misstraut.“

Falsch. „Finanzielle Fairness ist ein Teil emotionaler Fairness.“ Wer den/die Partner*in liebt und wertschätzt, wolle laut Thornton Vorkehrungen treffen, wie man einander bestmöglich unterstützen und absichern kann: Aufgaben fair verteilen und die Leistung der anderen Person würdigen, auch für den Fall einer Trennung.

2. „Ein Ehevertrag ist nur etwas für Reiche.“

Kommt darauf an. Häufiger gewünscht wird er, wenn Vermögen da ist, das aufgeteilt oder für eine Seite erhalten werden soll. Aber auch einkommensschwächere Paare können sinnvoll etwas festhalten, etwa, wer nach einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf.

3. „Bei einer Scheidung wird alles halbe-halbe geteilt.“

Falsch. Aufgeteilt wird nur, was während der Ehe angeschafft oder erspart wurde. Geschenktes oder geerbtes Vermögen ist ausgenommen, egal ob vor oder während der Ehe erhalten. Auch Unternehmen der Eheleute fallen grundsätzlich nicht in die Aufteilung. In Deutschland gilt statt der Gütertrennung die Zugewinngemeinschaft: Dort wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

4. „Wer die Kinder großzieht und zu Hause bleibt, ist im Scheidungsfall automatisch abgesichert.“

Falsch. Während der Ehe ist man gut abgesichert, doch danach gibt es Unterhalt in der Regel nur bei nachgewiesenem Verschulden der anderen Person. Gelingt dieser Nachweis, kann der Anspruch potenziell lebenslang bestehen, solange man nicht wieder heiratet oder in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt. Ohne Verschuldensnachweis springt nur in Härtefällen ein befristeter Anspruch ein. Wurde während der Ehe kein Vermögen aufgebaut und die Wohnung der einen Seite geschenkt oder vererbt, steht die andere im schlimmsten Fall ohne Schutz da. In Deutschland zählt nicht, wer an der Scheidung schuld ist. Für den nachehelichen Unterhalt spielen dort andere Faktoren eine Rolle, etwa die Bedürftigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten. Zusätzlich werden über den Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten geteilt – ein automatischer Ausgleich, den das österreichische Recht in dieser Form nicht kennt.

5. „Kindesunterhalt und Obsorge kann man im Ehevertrag vorab festlegen.“

Falsch. Solche Punkte lassen sich nur als Absichtserklärung aufnehmen, rechtlich bindend sind sie nicht. Alles rund um Kinder muss sich am Kindeswohl orientieren, und deren Bedürfnisse ändern sich ständig. Im Streitfall entscheidet daher das Gericht, unabhängig davon, was die Eltern vereinbart haben.

6. „Im Ehevertrag kann man für die Liebe auf alles verzichten – auch auf jeden Unterhalt.“

Falsch. Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche Rechte – Wohnungserhaltungsanspruch, ehelichen und nachehelichen Unterhalt, Aufteilung des ehelichen Vermögens – ist nicht möglich. „Das Recht schützt hier also vor blinder Liebe oder sogar Dummheit“, sagt Thornton. Verträge, die eine Seite krass benachteiligen, kann das Gericht kippen oder korrigieren. Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof eine Benachteiligung schon dann angenommen, wenn eine Person durch den Vertrag nicht einmal die Hälfte dessen bekäme, was ihr ohne Vertrag zustünde. Wer statt der gesetzlichen 50 Prozent des ehelichen Vermögens auf unter 25 Prozent gedrückt wird, könnte anfechten. Eine starre Grenze ist das nicht, aber ein Anhaltspunkt. Die Entscheidung hat für viel Rechtsunsicherheit gesorgt.

7. „Für die Schulden, die mein*e Partner*in macht, hafte ich nach der Scheidung automatisch mit.“

Jein. Für eheliche Schulden haften grundsätzlich beide weiter, auch nach der Scheidung. Das Gericht kann einen Kredit vorrangig einer Seite übertragen; die andere trägt dann nur noch eine Ausfallshaftung und muss erst zahlen, wenn diese ausfällt und nach einem Verkauf ein Rest offenbleibt. Für Schulden, die eine Seite nach der Trennung eingeht, oder für Unternehmensschulden haftet die andere in der Regel nicht.

8. „Wer nicht heiratet, sondern nur zusammenlebt, geht im Trennungsfall kein Risiko ein.“

Kommt darauf an. Wirtschaften und wohnen beide getrennt, sind beide erwerbstätig und bestehen keine Betreuungspflichten, ist das Risiko gering. Sobald es aber eine gemeinsame Wohnung – ob Miete oder Eigentum – oder ein gemeinsames Kind gibt, entsteht auch ohne Trauschein reichlich Diskussionsstoff.

9. „Verdient eine Person in der Beziehung deutlich mehr, schützt der Ehevertrag eher sie.“

Falsch. Es kommt auf den Inhalt an. Ein Ehevertrag kann gerade den einkommensschwächeren Teil schützen, etwa zur Abgeltung von Care-Arbeit oder als Absicherung, wenn jemand für den anderen Wohnort oder Job aufgibt und dadurch finanziell abhängig wird. So lässt sich, unabhängig vom Verschuldensprinzip, ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung sichern.

10. „Mein Unternehmen ist sicher, weil Firmenanteile in Österreich von der Aufteilung ausgenommen sind.“

Teils, teils. Dient das Unternehmen bloß als Vehikel zur Vermögensveranlagung oder handelt es sich um reine Wertanlage-Anteile, können diese Werte sehr wohl in die Aufteilung einbezogen werden. Führt man dagegen ein operatives Unternehmen mit Einfluss auf die Geschäftsführung oder einem wesentlichen Anteil, unterliegt es nicht der Aufteilung, die Gewinne fließen aber in die Unterhaltsbemessung ein. In Deutschland kann über den Zugewinnausgleich der während der Ehe entstandene Wertzuwachs eines Unternehmens sehr wohl zu Ausgleichszahlungen führen.

11. „Wenn mein*e Partner*in und ich gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut haben, können wir es nach der Scheidung einfach weiterführen.“

Richtig. Wer welche Anteile hält und wie im Unternehmen entschieden wird, regelt der Gesellschaftsvertrag der Firma und nicht die Scheidung.

12. „Stirbt mein*e Partner*in, bekomme ich seine oder ihre Pension weiter.“

Kommt darauf an. Hinterbliebenenansprüche gibt es nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine Unterhaltspflicht zum Todeszeitpunkt sowie die nötigen Beitrags- und Wartezeiten. Wer in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, ohne verheiratet zu sein, hat gar keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerpension.

Wann sich ein Ehevertrag lohnt

Laut Carmen Thornton ist ein Ehevertrag vor allem in diesen Situationen zu empfehlen:

  • als Nachweis für Vermögen aus der Zeit vor der Ehe, egal ob allein mitgebracht (bleibt dann ungeteilt) oder gemeinsam aufgebaut, etwa durch ein gemeinsam gebautes Haus oder eine lange Lebensgemeinschaft
  • bei Unternehmen: wenn eine Person im Betrieb der anderen mitarbeitet, oder bei Familienunternehmen, um Anteile und Einfluss in der Kernfamilie zu halten, besonders im Erbfall
  • bei ungleichen Einkommen oder Lebenssituationen, etwa zur Abgeltung von Care-Arbeit oder als Absicherung, wenn jemand für die Beziehung Wohnort oder Job aufgibt und dadurch finanziell abhängig wird
  • in Patchwork-Familien, wenn bestimmte Werte – etwa das Haus aus erster Ehe – gezielt bestimmten Personen wie den Kindern aus erster Ehe zukommen sollen
  • bei internationalen Paaren mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften oder wechselnden Wohnorten, hier schaffen Zuständigkeits- und Rechtswahlvereinbarungen Klarheit

Und wann nicht? „Die Ehe ist bereits ein Vertrag mit zahlreichen gesetzlichen Rechten und Pflichten“, sagt Thornton. Wer diese gesetzliche Regelung nach eingehender Beratung als ausreichend und fair empfindet, braucht keinen zusätzlichen Ehevertrag.


Zur Person:

Carmen Thornton ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Familienrecht in Wien. Ihre Schwerpunkte sind Scheidung, Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt und Erbrecht. Nach Jahren in internationalen Großkanzleien machte sie sich 2015 selbstständig; ihre Kanzlei Thornton & Kautz führt sie gemeinsam mit ihrem Partner Johannes Kautz und zählt im trend-Ranking zu den Top 10 Familienrechtskanzleien Österreichs.

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