»Kurzarbeit statt Kündigung« – so lautet der Appell der Bundesregierung an Unternehmerinnen und Unternehmer, die aufgrund der Coronakrise mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Zur Bewältigung der Krise wurde deshalb ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausgearbeitet.
Seit dieser Woche gibt es ein eigenes Modell für Kurzarbeit in Zeiten der Coronakrise, das seitens der Bundesregierung auf dem Appell »Kurzarbeit statt Kündigung« gegründet ist. Damit sollen nicht nur Arbeitskräfte und Fachkräfte gesichert werden, sondern auch die Kosten der Unternehmen temporär reduziert werden. Unabhängig von ihrer Größe oder der Branche, steht die Kurzarbeit allen Betrieben offen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19 haben. Das ist deshalb wichtig, weil fast jedes Unternehmen derzeit als Arbeitgeber von der Krise betroffen ist. Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit sehen vor, dass diese für drei Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit für weitere 3 Monate, beantragt werden kann. »Kurzarbeit erlaubt nun die Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu Null Stunden. Im Durchrechnungszeitraum der Kurzarbeit muss die Arbeitszeit aber zumindest 10 % betragen«, kann in einer Aussendung der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei Benn-Ibler nachgelesen werden.
»Das AMS trägt bis zu 80 bis 90 Prozent des Entgelts samt Sozialversicherungsbeiträgen abhängig von der Entgelthöhe, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag. Die Bewilligung soll binnen 48 Stunden erfolgen«, schreibt Ingo Braun von der Kanzlei Benn-Ibler in derselben Aussendung. Bis zu 1.700 Euro Bruttoentgelt beträgt das Entgelt der Arbeitnehmer 90 % des bisherigen Nettoentgelts. Bis zu 2.685 Euro Bruttoentgelt beträgt das Entgelt der Arbeitnehmer 85 % des bisherigen Nettoentgelts. Bis zu 5.370 Euro Bruttoentgelt beträgt das Entgelt der Arbeitnehmer 80 % des bisherigen Nettoentgelts. Weniger bekannt ist, dass die Kurzarbeit auch rückwirkend ab dem 1. März beantragt werden kann. Wichtig ist auch, dass es während der Dauer der Kurzarbeit einen Kündigungsschutz gibt, der auch noch im Monat danach gilt. Stellt ein Betrieb auf Kurzarbeit um, so muss der Beschäftigtenstand gleich bleiben. Es sind also nur dann Kündigungen möglich, wenn gleichzeitig jemand neu eingestellt wird. Kündigt allerdings eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, dann muss die Stelle nicht nachbesetzt werden.
Das Kurzarbeitsbegehren wird bei der jeweiligen AMS Landesgeschäftsstelle eingebracht und kann für alle Arbeitskräfte beantragt werden, die wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten. »Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind (vorbehaltlich der entsprechenden Novellierung des BAG), Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind«, steht auf der Website des AMS. Der entsprechende Beschluss des Nationalrats zur Ausweitung der Kurzarbeit auf Lehrlinge soll noch in dieser Woche durchgebracht werden. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Unklarheit herrscht teilweise auch noch darüber, ob Arbeitnehmer*innen ihre Urlaube vor Beginn der Kurzarbeit verbrauchen müssen. Bisher war das im Falle von Kurzarbeit auch geübte Praxis, in den Sozialpartner- und Betriebsvereinbarungen, auf denen diverse Kurzarbeitsmodelle basieren, steht allerdings, dass Zeitguthaben und Alturlaub nur abgebaut werden müssen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht. Darauf möchte auch Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein verweisen: Die neue Kurzarbeitsrichtlinie wird vorsehen, dass die Unternehmen »tunlichst« Alturlaube abbauen sollten, weil das Kurzarbeitsbeihilfen spart. Allerdings sei das nicht allen Unternehmen möglich. Das bedeutet, dass vor beziehungsweise während der Kurzarbeit ein allfälliges Zeitguthaben sowie ein Resturlaub aus Vorjahren (das heißt aus den vorangegangenen Urlaubsjahren, aber nicht aus dem aktuellen Urlaubsjahr) von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer konsumiert werden sollte. Da der Urlaubsverbrauch beziehungsweise der Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber aber nicht einseitig angeordnet werden kann, haben ArbeitgeberInnen lediglich ein ernstliches Bemühen nachzuweisen. Urlaub und ZA müssen somit nicht zwingend verbraucht werden. So kann es auf der Website der AK Oberösterreich nachgelesen werden.
Infos & Updates:
https://www.wko.at/
https://jobundcorona.at/kurzarbeit/
https://www.oegb.at/
https://www.benn-ibler.com/covid-19/