Obwohl den Unternehmen seitens der Regierung kein bestimmtes Vorgehen verordnet wurde, rief Bundeskanzler Kurz Ende vergangener Woche alle Arbeitgeber dazu auf, ihren Mitarbeiter*innen Homeoffice zu verordnen, sofern dies auch möglich ist. Denn auch Unternehmen können dazu beitragen, die Ansteckungskurve flach zu halten. Vor allem Firmen mit digitalen Arbeits- und Kommunikationsprozessen haben ein Werkzeug zur Hand, das in diesen Zeiten von großer Bedeutung ist. In der Produktion, im Handel, in der Gastronomie und in sozialen Dienstleistungen oder der Pflege sind die Möglichkeiten diesbezüglich stark eingeschränkt bzw. gar nicht vorhanden. Dienstleistungsbranchen wie Marketing, PR oder die IT haben in Bezug auf Telearbeit hingegen sehr viel größere Spielräume. Allerdings sollte auch in diesen herausfordernden Zeiten unbedingt darauf geachtet werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer*innen gewahrt werden. Außerdem kommt es, wie Rolf Gleißner, Leiter der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer gegenüber der Wiener Zeitung erklärt, auf die richtige Vorbereitung an: »Im ersten Schritt sind Mitarbeiter zu definieren, auf deren Arbeit der Betrieb nicht verzichten kann. Zweitens sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen sicherzustellen. Als Arbeitgeber sind zudem Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zum Homeoffice zu treffen.« Denn: Die Grundlage für Homeoffice ist auch in Zeiten der Coronakrise die Freiwilligkeit. Betriebliches und Privates sind laut Arbeitsrecht getrennt. Allerdings gibt es in manchen Kollektivverträgen, wie zum Beispiel in der IT-Branche, eigene Regelungen dazu. Einseitig darf der Arbeitgeber Homeoffice aber nicht anordnen, außer es besteht eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Aufgrund der Umstände sollten Arbeitnehmer*innen hier aber so verständnisvoll und entgegenkommend wie möglich sein und die Chance annehmen, ihren Job auch von zu Hause aus ausüben zu können. Umgekehrt können aber auch Beschäftigte nicht aus reiner Angst vor einer Ansteckung von zu Hause aus arbeiten. Nur in einigen Ausnahmefällen (der Arbeitgeber hat seine Fürsorgepflicht verletzt oder es wird eine Quarantäne von den Gesundheitsbehörden verhängt), können Arbeitnehmer*innen auch ohne interne Abstimmung mit dem Unternehmen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Hier ist aber in jedem Fall große Vorsicht geboten.

Prinzipiell gilt außerdem: Österreich befindet sich aufgrund der Coronakrise in einem Ausnahmezustand. Auch wirtschaftlich. In einem Artikel der Wiener Zeitung rät der Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkamer Walter Gagawczuk deshalb allen Arbeitnehmer*innen an einer Lösung mitzuarbeiten, denn im Arbeitsrecht gibt es auch Treuepflichten, die vor allem in Notfällen schlagend werden und »die Grenze, wann ein Notfall ein Notfall ist«, sei nicht genau definiert.

Darüber hinaus sollten beim Thema Homeoffice folgende Punkte beachtet werden:

_01. Klarheit schafft vor allem Klarheit und verhindert kilometerlange Kommunikationswege. »Studien zeigen, dass schon beim Homeoffice an wenigen Tagen sehr viele leere Kilometer gemacht werden, weil Anordnungen nicht klar sind oder Mitarbeiter nicht über Änderungen der Anforderungen informiert werden«, so Gagawczuk.

_02. Innerhalb der Belegschaft eines Unternehmens dürfen Unterschiede gemacht werden. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, ist der Dienstort Vereinbarungssache.

_03. »Private Dinge« sollten während der Telearbeit grundsätzlich nicht erledigt werden. Vor allem dann nicht, wenn eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart ist. Auch hier gehen Kommunikation und Klarheit vor – die Absprache mit der oder dem Vorgesetzten ist in jedem Fall ratsam. Pausen sollten aber unbedingt gemacht werden, um produktiv zu bleiben.

_04. Welche Kontrollmechanismen zum Tragen kommen, ist ebenfalls mit dem Arbeitgeber zu klären. Das ist auch wegen der Erreichbarkeit sehr wichtig. Aufzeichnungen über die eigene Arbeitsleistung sollten aber auf jeden Fall gemacht werden.

_05. Was die kollektivvertraglichen Bestimmungen angeht, so gelten diese natürlich auch im Homeoffice, wie Christiane Holzinger in ihrem Sheconomy-Artikel zum Thema Homeoffice erklärt. Auch auf diese Art der Beschäftigung ist das Arbeitszeitgesetz voll anzuwenden.

_06. Im Idealfall stellt der Arbeitgeber sicher, dass seine Mitarbeiter*innen ein funktionierendes Arbeitsgerät bekommen. Laut Arbeiterkammer müsste der Arbeitgeber im Fall von Homeoffice sogar für die Bereitstellung dieser Arbeitsmittel sorgen. Arbeitnehmer*innen haben zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, beispielsweise auf Rückerstattung anfallender Telefonkosten. Beschäftigte haben zwar die Pflicht mit ihren Arbeitsgeräten sorgsam umzugehen, sollte es aber zu Schäden und Sicherheitslücken kommen (zB. durch zu geringe IT-Sicherheit zu Hause), muss das Unternehmen die Kosten für den Schaden tragen. Hier helfen klare Absprachen und entsprechende Maßnahmen im Vorfeld.

_07. Vor Beginn der Telearbeit sollte man sich außerdem darum kümmern, dass – falls nötig – eine sichere Verbindung zum Firmenserver möglich ist.

_08. Muss es ein Arbeitszimmer geben? »Nicht unbedingt«, sagt Arbeitspsychologin Michaela Höfer gegenüber der Kleinen Zeitung. Allerdings ist ein ergonomisch passender sowie ruhiger Platz vorteilhaft. Wenn andere Familienmitglieder anwesend sind, sollten fixe Arbeits- und Pausenzeiten vereinbart werden, um konzentriertes Arbeiten möglich zu machen.