Die Juristin Margit Wachberger ist ab sofort Leiterin der Generalprokuratur. Die höchste Staatsanwaltschaft der Republik ist unter anderem für Verfahren beim Obersten Gerichtshof zuständig. Sie ist die erste Frau, die die Behörde mit Sitz im Wiener Justizpalast leitet. Mit ihrer Bestellung besetzt Margit Wachberger auch den Vorsitz des Weisungsrates, der das Ministerium bei Weisungen in heiklen Ermittlungsverfahren berät. Die Ernennung zur Generalprokuratorin erfolgte durch Bundespräsident Alexander Van der Bellen auf Vorschlag von Justizministerin Alma Zadić.
Verfahren wurde neu aufgerollt
Seit der Pensionierung von Vorgänger Franz Plöchl Anfang September war der Posten unbesetzt. Wie die „Presse“ berichtete, gab es aber längst einen von der Personalkommission erstgereihten Nachfolgekandidaten, nämlich den ersten Generalanwalt Alexander Bauer. Margit Wachberger lag knapp an zweiter Stelle. Laut Insidern dürfte Alma Zadić das Verfahren aufgrund von Bedenken der Gleichbehandlungsbeauftragten neu aufgerollt haben. Bei gleicher Qualifikation – beide Anwärter:innen hatten zuvor die Stellvertreter:innen-Funktion inne – habe man sich für die Frau entschieden.
Seit 2007 bei Generalprokuratur
Margit Wachberger wurde im Jahr 1991 zur Richterin am damaligen Strafbezirksgericht Wien ernannt. Anschließend war sie ab 1995 als Staatsanwältin am Jugendgerichtshof Wien und später beider Staatsanwaltschaft Wien tätig. Während dieser Zeit war sie erstmals für die Generalprokuratur tätig. Ab 2004 war Margit Wachberger Richterin am Oberlandesgericht (OLG) Wien und wechselte im Jahr 2007 zur Generalprokuratur. Im Jahr 2020 wurde sie eine von vier Ersten Generalanwält:innen.
Über die Generalprokuratur
Die Generalprokuratur ist die höchste Staatsanwaltschaft der Republik. Sie zeichnet sich durch ihre Positionierung außerhalb der eigentlichen Strafverfolgung aus und unterscheidet sich damit von anderen Staatsanwaltschaften. Sie tritt nicht als Ermittlerin oder Anklägerin, sondern vielmehr als Rechtswahrerin auf und dient dem – über die bloße Durchsetzung eines Strafanspruchs weit hinausgehenden – staatlichen Anliegen einer gesetzeskonformen Strafrechtspflege.