(Stand: 14.02.2025)
Geschäftsbedingungen (AGB´s) Sheconomy
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die digitalen Produkte und Print
Produkte von SHE Wirtschaftsmedien Beteiligungs GmbH
(in der Folge SHE oder Verlag genannt)
1040 Wien, Waaggasse 5/8
- „Anzeigen-Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder Sonderwerbeformen eines Werbung Treibenden oder sonstigen Inserenten zum Zwecke der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige plangemäß abgerufen und veröffentlicht wurde. - Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Bei Zurückziehung von Aufträgen wird eine Stornogebühr von 15 % des Inseratenwertes in Rechnung gestellt. Die Stornierung eines Auftrages kann nur bis zum Anzeigenschluss erfolgen.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift oder des digitalen Portfolios veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. - Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit den Worten „Anzeige/Werbung/Entgeltliche Einschaltung“ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck erwecken, ein Bestandteil der Zeitung oder Zeitschrift zu sein, oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Der Auftraggeber garantiert, dass die Inhalte seiner Werbemittel und -flächen und darin enthaltene Links nicht gegen presserechtliche, wettbewerbsrechtliche, strafrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige Rechtsvorschriften verstoßen, insbesondere nicht radikal- politische, gegen das Verbotsgesetz sowie sonstige gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßende Inhalte und Formen enthalten, sowie nicht in Persönlichkeitsrechte Dritter eingreifen. - Der Auftraggeber garantiert weiters, dass er der Inhaber von Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Nutzungsrechten ist, welche für die Werbung erforderlich sind, insbesondere der von ihm an SHE zur Verfügung gestellten oder verwendeten Unterlagen (z. B. Texte,
Fotos, Grafiken, Dateien, Tonträger und Videobänder etc.) sowie, dass er allfällige personenbezogene Daten (inklusive Fotos) rechtmäßig erhoben hat und auch die Überlassung dieser an SHE rechtmäßig ist. - SHE behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht durchzuführen. Dies beinhaltet auch den sofortigen Stopp einer bereits laufenden Werbekampagne. SHE kann aus diesem Grund die Annahme von Wehrbeauftragten ablehnen und von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen zurücktreten.
- Für die rechtzeitige digitale Veröffentlichungen oder Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten, sowie eine branchenübliche, qualitativ hochwertige Präsenz in digitalen Produkten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Erscheinen der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
- Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.
Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. - SHE behält sich vor, seine Dienste – auch ohne vorherige Benachrichtigung – zu ändern, einzustellen oder – auch auf bestimmte Nutzergruppen – einzuschränken.
- Der Auftraggeber anerkennt, dass jegliche Gewährleistung und Haftung der SHE gegenüber dem Auftraggeber (mit Ausnahme der Punkte 10 und 11 der AGB), insbesondere auch für Schäden, die aus der Nutzung der Dienste und der zum Download angebotenen Programme entstehen – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind weiters Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder von Dritten aufgrund der Nutzung oder auch nur der Nichtverfügbarkeit von Diensten der SHE.
- SHE kann insbesondere keinerlei Haftung für Freiheit von Viren und sonstigen schädlichen Programmen wie etwa Spyware, Trojanern und Ähnlichem übernehmen und empfiehlt dem User die Installation geeigneter Schutzprogramme, so insbesondere Virenschutzsoftware und dem regelmäßigen Update derartiger Programme.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist schriftlich mitgeteilt werden.
- Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige in digitaler oder print Form übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an, laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden gemäß Preisliste gewährt wo vorgesehen.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. - Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg (z.B. Belegexemplar). Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die je nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die Einzelauflagen der belegten Hefte im Durchschnitt die verkaufte Auflage unterschreiten. Eine Minderung der verkauften Auflagen – online und offline – ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn und soweit sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. überschreitet.
Dies gilt sinngemäß auch für Einzelschaltungen.
Kann ein allenfalls vertraglich vereinbartes Leistungsvolumen für einen Auftraggeber durch SHE nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes erbracht werden, ist SHE berechtigt und verpflichtet, das noch ausständige Leistungsvolumen in Anschluss an den betreffenden Auftrag oder im Anschluss an einen neuerlichen, vom Auftraggeber bereits wirksam gebuchten Auftrag nach Wahl von SHE innerhalb des SHE-Produktportfolios in angemessener Frist nachzutragen. Bei einer Minderleistung von Leserkontakten hat die Differenz zum vereinbarten Leistungsvolumen als Gutschrift gewährleistet zu werden. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. - Unvorhersehbare Ereignisse wie Pandemien, Naturkatastrophen, etc. oder Änderungen der Vertriebslogistik können ein Abgehen vom Regelbetrieb bei Distribution und Vermarktung bedingen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.